Satzung

Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck

§ 1
Der Verein fürt den Namen „Schachclub Wrist-Kellinghusen von 1979“. Der Sitz ist Wrist.

§ 2
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachsports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch wöchentliche Schachabende für Erwachsene und Jugendliche, Punktspiele auf Kreis- und Landesebene und Schachturniere. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen oder politischen Ziele. Er ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft

§ 4
Der Verein setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern zusammen.

§ 5
Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Aufnahme eines schriftlichen Aufnahmeantrages erworben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, gegen dessen Entscheidung der Antragssteller und jedes Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen kann. Aufnahmeanträge Minderjähriger bedürfen der Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter.

§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Jahres schriftlich beim Vorstand erklärt werden.

§ 7
Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschließen, wenn diese ihre bürgerlichen Ehrenrechte verloren, den Verein geschädigt haben oder ihrer Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachkommen. Gegen diese Maßnahme kann der Betroffene bei einer dazu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache Mehrheit über den Ausschluss.

Beiträge

§ 8
Der Jahresbeitrag für Mitglieder ist alljährlich durch die Mitgliederversammlung festzulegen. Er ist durch Lastschriftzahlung  bis zum Ende der ersten beiden Kalendermonate zu entrichten. Soweit mit Zustimmung des Kassenwartes Ausnahmen für einzelne Mitglieder zugelassen werden, ist ein angemessener Aufschlag auf den Beitrag zu erheben, der durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 9
Jugendliche bis zu 18 Jahren, Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose, Rentner und passive Mitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen Ermäßigungen zu gewähren.

Vorstand

§ 10
Der Vorstand setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Jugendwart, dem Kassenwart und dem Turnierleiter zusammen. Zum erweiterten Vorstand zählen der Schriftführer, der Presse- und Informationswart und der stellvertretende Jugendwart.

§ 11
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich, sowohl nach innen als auch nach außen. Er beruft die Versammlungen und Sitzungen ein.

§ 12
Der 2. Vorsitzende vertritt bei Verhinderung den 1. Vorsitzenden.

§ 13
Die Aufgaben der anderen Vorstandsmitglieder ergeben sich aus der Bezeichnung. Einzelheiten und Geschäftsführung regeln die Vorstandsmitglieder unter sich.

§ 14
Die Entlastung des Vorstands erfolgt durch die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist gestattet.

§ 15
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Ausgeschiedenen beauftragen. An die Stelle des Vorsitzenden tritt stets der Stellvertreter.

§ 16
Vorstandsämter sind Ehrenämter. Eine Vergütung erfolgt nicht. Aufwendungen für den Verein werden erstattet.

Mitgliederversammlung

§ 17
Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf durch Ankündigung im Vereinslokal mit einer Frist von mindestens 14 Tagen bekanntgegeben.

§ 18
Anträge für diese Versammlung sollten dem Vorsitzenden rechtzeitig vorliegen. Werden Anträge erst während der Versammlung gestellt, muss über diesen Antrag mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung abgestimmt werden.

§ 19
Die Jahreshauptversammlung findet innerhalb von neun Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres statt und ist mit 21-tägiger Frist unter Angabe der Tagesordnung in Form eines Rundschreibens einzuberufen:
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes durch den Vorsitzenden,
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des Vorstandes
d) die Festsetzung des Beitrages
e) die Festsetzung und Änderung der Turnierordnung
f) Satzungsänderungen
g) Verschiedenes

§ 20
Die Wahl des Vorstandes erfolgt offen. Auf Antrag eines Mitgliedes kann geheime Wahl gewünscht werden.

§ 21
Zur Satzungsänderung sind 75% der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 22
Bei Abstimmungen entscheidet mit Ausnahmen der §§ 21 und 27 die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 23
Der Vorstand muss die außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder es bei ihm beantragen.

Kassenprüfer

§ 24
Gleichzeitig mit dem Vorstand werden zwei Kassenprüfer gewählt. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist möglich. Es ist nach Prüfung der Kasse in der Hauptversammlung zu berichten.

Auflösung

§ 25
Die Auflösung eines Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen.

§ 26
Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese Versammlung kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.

§ 27
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 75% der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportverband Schleswig-Holstein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für Schachsport zu verwenden hat.
Die Mitglieder haben auch bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 28
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

(Diese Satzung ist am Montag, dem 10. Dezember 1979 und in der nun vorliegenden Fassung mit zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen am Freitag, den 22. Juni 2007, neu beschlossen worden.)